Sagt einer zum anderen ganz deutlich und barsch:
„Leck mich am Arsch!“
benimmt er gar nicht sacht sich
und es trifft ihn die Schuld nach StGB § 185.
Wird erwidert, der Arsch stinket nach üblen Düften
und er hänge hinaus ihn zum Lüften,
trifft zu hier ganz einzig
Strafgesetzbuch § 199.
So etwas ist unanständig und nicht fein,
trotzdem kommt es in Versform in die Gründe rein.
[…]
Wenn eine Beleidigung gleich auf der Stelle
erwidert wird mit des Mundwerks Schnelle,
dann kann es der Richter den beiden gewähren,
kann beide Beleidiger für straffrei erklären.
So tat’s mit Recht das Amtsgericht,
und so die Strafkammer auch spricht:
Das Wort des Götz von Berlichingen
ist keines von den feinen Dingen,
wenn man dies wechselseitig sagt,
am besten niemand sich beklagt!
Wer stets vom Recht das Rechte dächte
und sich nicht rächte,
dächte rechte.
Die Kostenlast dabei ergibt sich:
StPO-vierdreiundsiebzig.
(Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 19. Dezember 1955, Az.: Ps 7/55)