Wie man es auch dreht und windet, die Klage,
sie ist nicht begründet. Zwar hat der Kläger,
wie man sieht, sich redlich um die Kuh bemüht.
Nun ist jedoch in dem Geschehen nicht zu
erkennen und zu sehen, was der Jurist Geschäfte
nennt, die ohne Auftrag man auch kennt, wenn
sie geführt von fremder Hand, Gefahr zu bannen,
die bekannt.

(§§ 677, 680 BGB).

Der Tatbestand lässt deutlich werden,
man macht sich selber oft Beschwerden.

Eine Kuh am Wegesrand, wiederkäuend
sich vergnügend, sonntäglichen Frieden liebend, wird
vom Kläger hier verkannt.
Wo ist die Gefahr ersichtlich, die der Kläger hier
gerichtlich festzustellen sich bemüht? Ach, es ist
ein altes Lied!

Die Polizei war informiert, nur kurzfristig nicht
orientiert, sie hätte aber unumwunden die Kuh
am Wegesrand gefunden, und Rat gewusst, wie
man das Tier befrieden kann im Felde hier.

Warum nun Pkw und Kette, warum des
Schiebens große Müh? Dabei gibt es doch ganz
nette Transportgeräte für das Vieh.

Die Kuh, vielleicht mit Namen Liese, träumte
noch von jener Wiese, wo sie der Kläger
aufgespürt, nun fremdem Hofe zugeführt.

„So geht mein Herr nicht mit mir um“ macht
deutlich sie dem Publikum, das nun auf
Landwirts K’ses Hofe versammelt ist mit Knecht
und Zofe.

Sie ist verschreckt, geschockt, verstört und reagiert, sie
ist empört. Nur deshalb regt sich Kopf und Klaue, die
Kuh hat Angst, dass man sie haue. Denn alles, was
bisher geschehen, es war nicht gut, es war nicht schön.

Wer kennt die Psyche einer Kuh, wenn sie aus
sonntäglicher Ruh‘ auf einen fremden Hof gebracht, ja,
wer kennt da des Rindviehs Macht. Sie spürte, wie die
fremden Stimmen in ihr Kuhgemüt eindringen, sie
fürchtete nur um ihr Leben, dies muss man doch der
Kuh vergeben!

Deshalb die Tritte und das Weh am frischpolierten
PeKaWe. Der Kläger hätte nichts verbockt, hätt‘ er die
Kuh dort angepflockt, am Wegesrand, am Wiesenrain,
des Nachmittags im Sonnenschein.

Sein Pkw in altem Glanz wär nicht verbeult, er wäre
ganz. Der Kläger hat, wie’s oft passiert, ein wenig
überreagiert.

Er hat es sicher gut bedacht, als er die Kuh ins Dorf
gebracht. Doch tat ihm dieses gar nichts nützen, er bleibt
jetzt auf dem Schaden sitzen und muss, das bleibt auch
ohne Fragen, für diesen Fall die Kosten tragen

(§ 91 ZPO).

Der Kosten wegen, wie sich’s frommt, vorläufig die
Vollstreckung kommt, wenn der Beklagte seine Kosten
zusammenstellt als offne Posten. Auch wenn’s den
Kläger nicht ergötzt, geschrieben steht dies im Gesetz

(§ 708 Nr. 11 ZPO).

(Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 02.10.1995, Az.: 3 C 420/95)

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