Rechtens wollte der Beschwerdeführer melden
seine Firma zum Register. Dabei deucht‘ ihm,
als ein guter Kölscher Name könne gelten
Jupp, wenngleich aus der Geburtsurkunde leucht‘ ihm
Josef als Benennung seines Ichs entgegen.
Drum „Jupp Schlömer“ als die Firma einzutragen
sann dem Amtsgericht er an und wies verwegen
darauf hin, dass alle, die ihn kennen, sagen
Jupp zu ihm und niemals Josef. Doch verwies ihm
Amtsgerichtes Strenge Solches als frivoles,
nicht vertretbares Begehren, und es ließ ihm
frei zum Eintrag „Josef Schlömer“ nur, wiewohl es
Willi, Heinz, für Wilhelm, Heinrich hätte hingenommen,
weil schon andere Gerichte, die erkannten,
dass Vornamen zu verkürzen in Gebrauch gekommen,
eintragbar die Namen Heinz und Willi nannten.
Auch die Kölner Industrie- und Handelskammer
sich dem rhein’schen Sprachgebrauch nicht beugen wollte
und in ihrer Äußerung zu seinem Jammer
Schlömern riet, dass er des „Jupp“ entraten sollte.
Dieser zur Beschwerde ließ darob sich reißen.
Landgerichtes Handelssachen-Kammer findet:
ìJosef Schlömer“ muss nicht unbedingt es heißen,
zulässig ist die Beschwerde und begründet.
Einzelkaufmanns Firma muss zumindest einen
ausgeschriebenen Vornamen stets enthalten,
so will’s das Gesetz; auch darf gewiss man keinen
falschen Namen nennen; (nur bei ganz, ganz alten
Firmen mag es noch bei Initialen bleiben).
Sinnvoll soll auf diese Art verhindert werden
Streit um die Identität, soll’n beim Betreiben
Der Vollstreckung Gläubigern nicht viel Beschwerden
zugemutet sein. Doch ist getan Genüge
des Gesetzes Sinne hier in diesem Falle.
Josef, wär‘ er bös, käm nimmermehr zum Siege,
wollt‘ er sich verleugnen, Jupp nicht sein; denn alle
– ob nun Kaufmann, Rechtsanwalt, Notar ob Richter,
Polizist, Gerichtsvollzieher – alle wissen:
Zahlen wird für Jupp der Josef; und tut’s nicht er,
nun, dann wird für Josef Jupp bezahlen müssen.
Jupp ist Josef, das weiß in und um Köln jeder.
Sonst in deutschen Landen findet – und viel ferner –
sich kaum einer, der bei „Jupp“ nicht merkt, ’s ist weder
Karl noch Paul noch Harald, Jürgen, Friedrich, Werner.
Darum hat das Landgericht also entschieden:
Amtsgericht versag‘ sich weiteres Bedenken,
trag‘ „Jupp Schlömer“ ein und stelle ihn zufrieden,
lass‘ ihn seinen Schritt zu anderem Geschäfte lenken.
(Landgericht Köln, Beschluss vom 09.01.1970, Az.: 24 T 12/69 -)