Es klagt vor dem Finanzgericht
– Prozeßvollmacht, die hat er nicht –
Herr ABCD als Vertreter.
Die Vollmacht kommt nicht gleich, nicht später.

Es wird ihm eine Frist gesetzt,
doch die verstreicht zu guter Letzt.
Da setzt ihm der Berichterstatter
die Ausschlußfrist, insoweit hat er
genügend Zeit: 3 Wochen voll
(Art. 3 § 1 VGFGEntlG).

In dieser Frist die Vollmacht soll
gerichtlich nachgewiesen sein,
weil sonst ihr Fehlen ganz allein
die Klage unzulässig mache.

Ansonsten sei es seine Sache,
bei Unverschulden vorzubringen
– Rechtzeitigkeit vor allen Dingen – ,
weshalb die Frist verstrichen sei;
dann stehe Widereinsatz frei.

Doch es geschieht so wie bisher:
Von ABCD kommt nichts mehr.
So fügt sich’s, daß die Ausschlußfrist
vergeblich jetzt verstrichen ist.

Die Klage ist nun unzulässig.

Das kommt, weil Vollmacht regelmäßig
Prozeßvoraussetzung bedeutet.
Dies wurde mehrfach angedeutet,
vor allem, als – verfügt zuletzt –
die Ausschlußfrist wurd‘ angesetzt.
Die FGO sagt klipp und klar,
daß Vollmacht vorzulegen war;
sie war auch schriftlich zu erteilen
(§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Den Mangel kann nun nichts mehr heilen.

Für Einsetzung gibt’s keine Fakten,
(§ 56 Abs. 1 und 2 FGO),
aus Vortrag nicht und nicht aus Akten.

Im Vorbescheid ist „Vers“ als Form
gestattet nach Gesetzesnorm,
denn deutsch ist Sprache des Gerichts
(§ 184 GVG)
und deutsch auch Sprache des Gedichts.
So sprechen in der streit’gen Sache
Gedicht und Spruch die gleiche Sprache.

Die Kostenlast trägt der Vertreter,
denn Vollmacht gab er auch nicht später.
Zwar wird er dadurch nicht Partei,
doch weil die Klage ist „Vorbei“
durch sein Betreiben, sein Versagen,
da muß er selbst die Kosten tragen.

(FG Köln, Urteil vom 09.11.1987, Az.: 11 K 3382/87)

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